Die Gewährung von Familienleistungen an die Familienangehörigen eines in Haft befindlichen Gemeinschaftsbürgers kann davon abhängig gemacht werden, dass er im Gebiet dieses Mitgliedstaats in Haft bleibt.
Wird der Straftäter zur weiteren Strafvollstreckung in sein Herkunftsland überstellt, kann die Gewährung von Familienleistungen eingestellt werden.
Die Gemeinschaftsverordnung über die Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige, die innerhalb der EU zu- und abwandern, steht dem nicht entgegen.
Der EUGH hat klargestellt, dass die Verordnung dahingehend auszulegenist, dass in einem Fall, in dem eine Person – nach einer Überstellung – jede Berufstätigkeit in einem Mitgliedstaat beendet hat und dort nicht mehr wohnt, die Gewährung von Familienleistungen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegt, in dem der Betroffene wohnt und, im vorliegenden Fall, den Rest seiner Strafe verbüßt.
Auf ihn können daher nicht die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats anzuwenden sein, aus dem er überstellt wurde.